Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind) mit Kunden, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind damit Bestandteil aller von uns abgeschlossenen Verträge.
- Abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Insbesondere ist die Geltung von abweichenden Einkaufs-, Bestell- und Auftragsbedingungen des Käufers ausgeschlossen.
- Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn sich die Vertragsparteien auf irgendeine Weise auch konkludent über die Einbeziehung der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen geeinigt haben.
§ 2 Vertragsabschluss
- Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zur vertraglichen Bindung bedarf es stets, auch im Falle vorhergehender elektronischer und telefonischer Verständigung, einer schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer ist auch für den Vertragsinhalt maßgebend. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
- Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug des Käufers hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Verweigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
§ 3 Preise, Liefertermine, Bezahlung
- Alle Preise verstehen sich ab Werk, d. h. ab der Betriebsstätte des Verkäufers ausschließlich Transport und Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, oder falls vertraglich vereinbart, frei Haus. Die Lieferung frei Haus versteht sich inklusive Verpackungs- und Transportkosten.
- Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung der Preise erfolgt zu denen am Tage der Lieferung oder Leistung geltenden Preisen und Rabatten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der durch Gesetz jeweils festgesetzten Höhe.
- Die in den Auftragsbestätigungen des Verkäufers angegebenen voraussichtlichen Liefertermine werden bestmöglich eingehalten. Sie sind jedoch unverbindlich und begründen infolgedessen keine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers. Dem Käufer steht das Recht zu, bei Nichteinhaltung des eingegangenen Liefertermins nach Stellung einer vierzehntägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sofern es sich nicht um Zuschnitte oder Sonderanfertigungen handelt. In letzteren Fällen kann der Käufer den erteilten Auftrag nicht stornieren, d. h. nicht vom Vertrag zurücktreten.
- Sollte der Verkäufer Teillieferungen vornehmen, sind diese vom Käufer anzunehmen. Teillieferungen werden anteilig in Rechnung gestellt und sind ungeachtet etwaig ausstehender Lieferungen zu bezahlen.
- Die Bezahlung unserer Inlandslieferungen hat innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Andere Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Sämtliche Zahlungen sind in Euro - abzugs- und spesenfrei - zu leisten. Für Exportlieferungen werden die Zahlungsbedingungen gesondert vereinbart. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird der fällige Betrag mit 1 % p.m. verzinst. Für durch den Verkäufer durchgeführte Mahnungen werden € 5,- je Mahnung berechnet. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder Abweisung eines diesbezüglichen Antrages mangels kostendeckenden Vermögens berechtigt, von sämtlichen noch nicht erfüllten Rechtsgeschäften zurückzutreten.
§ 4 Eigentumsvorbehalt, Abtretung
- Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue bewegliche Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von seiner übrigen Ware getrennt zu lagern, gegen Feuer und Diebstahl ausreichend versichert zu halten und auf Verlangen den aufrechten Bestand der Versicherung nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus seiner Versicherung schon jetzt an den Verkäufer ab.
- Der Käufer tritt weiterhin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Käufer hat Pfändungen oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die Vorbehaltsware entgegenzutreten und den Verkäufer von jeder Gefährdung seines Eigentumsvorbehaltes unverzüglich zu verständigen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kaufpreises kann der Verkäufer die Ware einstweilen zurücknehmen, ohne den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. § 3 Absatz 5 bleibt unberührt. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne des Absatzes 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt, Ansprüche aus seiner Geschäftsverbindung abzutreten.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe entsprechender Unterlagen zu unterrichten.
§ 5 Palettenlieferung, Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt grundsätzlich mit Ein- oder Mehrwegpaletten je nach Vereinbarung mit dem Kunden, wobei die Mehrwegpaletten im Eigentum des Verkäufers verbleiben. Der Käufer ist verpflichtet, die Mehrwegpaletten ordnungsgemäß zu verwahren.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Käufer über.
§ 6 Mängel
- Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer unter genauer Angabe der behaupteten Mängel zu rügen. Insbesondere sind Mengenreklamationen und Transportschäden unmittelbar nach Empfang der Ware unter Anschluss der hierfür erforderlichen Spediteurbescheinigung detailliert schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer zu laufen.
- Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB im Übrigen unberührt.
- Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist oder ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte.
- Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Diese erstrecken sich nicht auf solche Schäden, die vom Käufer zu vertreten sind, z.B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Temperatur- oder Witterungseinflüsse entstanden sind.
§ 7 Teillieferung, Stornierung, Schadensersatz wegen Unmöglichkeit
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
- Kann der Verkäufer den voraussichtlichen Liefertermin nicht einhalten, hat er den Käufer davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitszustände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Störung. Dem Käufer steht bei Nichteinhaltung des genannten Liefertermins unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger vom Verkäufer nicht verschuldeter Umstände, insbesondere nicht vorhersehbare Produktionsausfälle, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung oder dergleichen, ist der Verkäufer berechtigt, vorliegende Aufträge ganz oder teilweise zu stornieren.
- Soweit die Leistung/Lieferung unmöglich ist, steht dem Käufer das Recht zu, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Verkäufer hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten.
§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
- Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers (Rudolstadt). Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist - soweit gesetzlich zulässig - Rudolstadt.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
